Allgemeine geschäftsbedingungen
ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN
- AHV: AHV Deutschland GmbH, der Verwender dieser Lieferbedingungen, mit Sitz in München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 255548.
- Käufer: Die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit AHV in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen (landwirtschaftlichen) Tätigkeit abschließen wird bzw. abgeschlossen hat.
- Vertrag: Jeder zwischen dem Käufer und AHV abgeschlossene Vertrag, in dem sich die AHV verpflichtet hat, Produkte (wie unten definiert) zu liefern.
- Produkte: Alle Waren, wie z.B. Tierfutter und Tiergesundheitsprodukte, die von oder im Namen der AHV im Rahmen des Vertrags zu liefern sind.
ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Alle Angebote und Leistungen der AHV im Zusammenhang mit den Produkten unterliegen ausschließlich diesen Lieferbedingungen; diese sind Bestandteil aller Verträge, die AHV mit Käufern über die Produkte schließt.
- Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen, an deren Ausführung Dritte beteiligt sind.
- AHV lehnt die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter ausdrücklich ab, auch wenn AHV deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist.
- Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AHV und dem Käufer ist ausschließlich der schriftliche Vertrag samt dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Der Vertrag enthält alle Abreden zwischen AHV und dem Kunden zum Vertragsgegenstand. Mündliche Zusagen von AHV vor Abschluss des Vertrages bleiben unverbindlich und mündliche Abreden zwischen AHV und dem Käufer werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern deren Fortgeltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Gegebenenfalls werden die Parteien Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, eine Einigung über eine Alternative für die betroffene Bestimmung zu erzielen. Die Alternative soll den Gegenstand und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich widerspiegeln.
ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
- Alle Angebote der AHV sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Käufers kann AHV innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
- Der Käufer kann aus Angeboten und Leistungen von AHV, das auf für den Käufer erkennbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben, Annahmen oder sonstigen Irrtümern von AHV beruht, keine Rechte ableiten.
- Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote und Leistungen der AHV an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
ARTIKEL 4. | LIEFERUNG
- Die Parteien können eine Mindestabnahmemenge vereinbaren. Diese Garantie verpflichtet den Käufer, entsprechend den dazu ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, Produkte innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrmals zu kaufen. Wenn der Käufer seiner Kaufverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, werden alle Kombinationsrabatte im Zusammenhang mit der betreffenden Kaufgarantie aufgehoben. Der Käufer ist dann verpflichtet, die Differenz der in Abzug gebrachten Rabatte gegenüber AHV auszugleichen.
- Wenn die Lieferung auf der Grundlage bestimmter Incoterms erfolgt, wird dies im Angebot ausdrücklich angegeben.
- Ist AHV für die Lieferung der Produkte auf Angaben des Käufers angewiesen, so beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der vollständigen Angaben bei AHV.
- Von AHV in Aussicht gestellte Lieferfristen gelten stets als unverbindlich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
- Vorbehaltlich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Produkte am Sitz von AHV (Kistlerhofstraße 70, 81379, München, Bayern, Deutschland). Wenn der Käufer keine gesonderte Lieferadresse angibt, werden die Bestellungen ohne weitere Rückfrage an die vom Käufer angegebene Rechnungsadresse geschickt.
- Soweit die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbaren, geht das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Käufer oder, bei vereinbartem Versand, der Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Dritte die Produkte in Empfang genommen hat.
- Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der bestellten Produkte wegen Umständen, die der Käufer zu vertreten hat (z.B. unberechtigte Annahmeverweigerung), geht das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte von dem Tag an auf den Käufer über, an dem AHV versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat. Ab diesem Tag kann AHV vom Käufer Ersatz des Verzugsschadens bzw. erforderlicher Aufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen.
- AHV ist berechtigt, Bestellungen in Teilen auszuliefern, soweit die Teillieferungen im Rahmen der vorausgesetzten Verwendung der Produkte für den Käufer verwertbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Käufer durch die Teillieferungen weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
ARTIKEL 5 | ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR DEN WIEDERVERKAUF VON PRODUKTEN
- Wenn der Käufer die Produkte zum Wiederverkauf verwendet, gilt dieser Artikel.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen. Der Käufer hat zu keinem Zeitpunkt das Recht, AHV als Agent oder anderweitig zu vertreten.
- Bei der Präsentation der gelieferten Produkte sind Abweichungen von Schrift- bzw. Grafikbild eingetragener Marken der AHV sowie sonstige Formen der Produktdarstellung, welche die Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung der Marken und Kennzeichen von AHV beeinträchtigen oder ausnutzen, untersagt. Dies gilt entsprechend bei Werbung und andere Kommunikationen gegenüber Kunden des Käufers.
- Jede Präsentation der gelieferten Produkte ist AHV jeweils vor der Veröffentlichung rechtzeitig anzuzeigen, wenn und soweit graphische oder textbezogene Elemente in der Präsentation benutzt werden sollen, die nicht direkt von AHV zur Verfügung gestellt wurden. AHV wird ihre Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigern.
ARTIKEL 6 | HÖHERE GEWALT
- AHV haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erbringung ihrer Leistungen, soweit diese jeweils durch ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbares Ereignis bedingt sind (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, etc.), falls und soweit AHV dessen Eintritt jeweils nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt).
- Bei Leistungshindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer die Verzögerung der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber AHV vom Vertrag zurücktreten.
- Soweit die höhere Gewalt die Leistung seitens AHV nicht nur vorübergehend unmöglich macht oder wesentlich erschwert, ist AHV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
ARTIKEL 7 | ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
- AHV kann ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit einzeln oder insgesamt abtreten oder darf diese auf Dritte übertragen. Der Käufer kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzeln oder insgesamt nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von AHV abtreten oder auf Dritte übertragen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zahlungsanspruch von AHV stehen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- AHV ist berechtigt, die Erbringung noch ausstehender Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sobald ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und die Bezahlung der offenen Forderungen der AHV durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden.
ARTIKEL 8. | GEWÄHRLEISTUNG
- Der Käufer hat die Produkte unmittelbar nach der Ablieferung beim Käufer bzw. einem vom Käufer bestimmten Dritten zu prüfen, um festzustellen, ob sie Mängel aufweisen. Sie gelten als genehmigt, soweit offensichtliche oder andere, bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach ihrer ordnungsgemäßen Ablieferung gerügt wurden.
- Sonstige Mängel hat der Käufer AHV unverzüglich, nachdem der Käufer den betreffenden Mangel entdeckt hat oder bei normaler Verwendung des Produkts erstmals hätte entdecken müssen, zu rügen.
- AHV ist nicht verpflichtet, auf Rügen des Käufers wegen mangelhafter Produkte Nacherfüllung zu leisten, soweit der Käufer diese nach Maßgabe vorstehender Absätze 1 und 2 nicht rechtzeitig vorbringt.
- Bei Sachmangel eines Produkts ist AHV nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle eines Fehlschlags, d. h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- Hat AHV den Mangel des Produkts verschuldet, kann der Käufer unter den in Artikel 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz wegen dieses Mangels verlangen. Artikel 9 (7) findet insoweit keine Anwendung.
- Gewährleistungsrechte des Käufers wegen Mangelhaftigkeit eines Produkts entfallen, soweit der Käufer ohne Zustimmung von AHV das betroffene Produkt ändert bzw. ändern lässt und die Beseitigung des Mangels durch AHV hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch eine solche Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Die Gewährleistungsfrist für Produkte beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit deren Abnahme erforderlich ist, ab jeweiliger Abnahme.
ARTIKEL 9. | PREISE UND ZAHLUNGEN
- Wenn eine Lieferung vereinbart wurde, gehen die Versand- und Lieferkosten zu Lasten des Käufers, sofern nicht anders angegeben. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle angegebenen Preise und Kosten in Euro (€) ab Werk, jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich Kosten für Verpackung, Schutzmittel und – bei Exportlieferung – Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Werden nach Vertragsabschluss, aber vor der Lieferung der Produkte die Mehrwertsteuersätze oder andere behördliche Abgaben geändert, hat AHV das Recht, die Preise entsprechend zu ändern.
- Besteht nach Ansicht der AHV der begründete Verdacht, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können wird, hat AHV das Recht, vom Käufer eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. In diesem Fall kann der Käufer die Erbringung der vereinbarten Leistung von AHV nicht fordern, solange die Vorauszahlung nicht geleistet wurde.
- Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Unternehmens des Käufers werden alle ausstehenden Beträge mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar.
- Die Zahlung erfolgt durch Überweisung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist und in der von der AHV vorgeschriebenen Weise, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Ist die Zahlung per Lastschrifteinzug vereinbart, ist die AHV berechtigt, angemessene Verwaltungskosten zu erheben, wenn der fällige Betrag nicht automatisch eingezogen werden kann. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung, einschließlich der Verwaltungskosten, durch Überweisung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist und in der von der AHV vorgeschriebenen Weise zu leisten.
- Im Falle verspäteter Zahlung auf fällige und durchsetzbare Forderungen (wie in der Rechnung beschrieben) der AHV, gerät der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Während des Verzugs ist der Käufer zur Zahlung von Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Gerät der Käufer bei vereinbarter Teilzahlung mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird die gesamte Restforderung – abzüglich bereits geleisteter Zahlungen – sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Käufer mit einem Teilratenbetrag in Verzug gerät.
ARTIKEL 10. | HAFTUNG
- Die Haftung von AHV auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Artikels 10 eingeschränkt.
- AHV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind u.a. (i) die rechtzeitige Lieferung der Produkte; (ii) die Freiheit der Produkte von Mängeln, die deren Funktions- oder Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen; (iii) Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten von AHV, welche die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Produkte ermöglichen, Leib und Leben des Käufers und dessen Personals schützen und / oder erhebliche Schäden am Eigentum des Kunden verhindern sollen.
- Soweit AHV gemäß Artikel 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die AHV bei Vertragsschluss als mögliche Folge der jeweiligen Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge eines Mangels im gelieferten Produkt sind, sind überdies nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.
- Soweit AHV gemäß Artikel 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit bei Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 100.000,00 (hunderttausend) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Käufers im Sinne von Artikel 10 (1), die dem Käufer nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbestimmungen zustehen, ist auf ein (1) Jahr verkürzt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Artikels 10 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AHV.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Artikels 10 gelten nicht für die Haftung von AHV wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Käufer stellt AHV von allen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Nutzung der Lieferungen und Leistungen der AHV durch dessen Käufer gegen AHV geltend gemacht werden. Diese Freistellungspflicht beinhaltet auch den Ersatz erforderlicher Kosten, die AHV im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche entstehen. AHV bleibt berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Die Freistellungspflicht des Käufers gemäß diesem Absatz besteht nicht, soweit
a. der Anspruch des Dritten auf einer Nutzung der Lieferungen und Leistungen der AHV durch den Käufer beruht, die in Einklang mit dem Vertrag oder zwingendem geltenden Recht steht, oder
b. der Anspruch des Dritten nicht auf einer vom Käufer verschuldeten Pflichtverletzung beruht.
ARTIKEL 11. | EIGENTUMSVORBEHALT
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von AHV gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus beschränktem Kontokorrentverhältnis („Gesicherte Forderungen“).
- AHV behält sich das Eigentum an allen dem Käufer gelieferten Produkten einschließlich der gemäß dieses Artikels 11 an Stelle dieser Produkte tretende Surrogate („Vorbehaltsware“) so lange vor, bis alle gesicherten Forderungen vollständig erfüllt sind.
- Tritt AHV wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers wirksam vom Vertrag zurück („Verwertungsfall“), ist AHV berechtigt, die Herausgabe bzw. Abtretung der Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für AHV. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Verarbeitung und Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Käufers bleibt zulässig bis zum Eintritt des Verwertungsfalls.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, in diesem Zeitpunkt nicht im Alleineigentum von AHV stehenden Sachen („Fremdware“) so miteinander vermischt oder vermengt, dass deren Trennung nicht mehr bzw. nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist und die Fremdware als Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen ist, übertragt der Käufer hiermit anteiliges Miteigentum an der neu entstandenen Sache an AHV; der übertragene Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu der jeweils vermischten oder vermengten Fremdware. AHV nimmt diese Übereignung hiermit an.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer hiermit schon jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen sonstigen Forderungen, die hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen oder an deren Stelle treten – wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung – („Sichernde Forderung(en)“) an AHV ab, bei Miteigentum von AHV an der Vorbehaltsware anteilig in Höhe des dem Miteigentumsanteils von AHV entsprechendes Wertes. AHV nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Sichernde Forderungen, die ganz oder teilweise von einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines anderen Lieferanten des Käufers gegenwärtig erfasst sind oder künftig werden, gehen bzgl. des von diesem Eigentumsvorbehalt erfassten Teils der sichernden Forderung erst in dem Zeitpunkt auf AHV über, in dem sie nicht mehr vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden. AVH ist berechtigt, in solchen Fällen den Kaufpreisanspruch des Lieferanten des Käufers zu erfüllen, um so den Forderungsübergang auf sich herbeizuführen.
- Sichernde Forderungen gehen ebenfalls nicht auf AHV über, soweit und solange der realisierbare Gesamtwert aller Sichernden Forderungen und Vorbehaltsware den Gesamtnennwert aller gesicherter Forderungen um 150 % übersteigt.
- Soweit Sichernde Forderungen nach Maßgabe von Artikel 11 (5) bis (7) auf AHV übergegangen sind, ermächtigt AHV den Käufer hiermit widerruflich, diese in eigenem Namen für Rechnung von AHV einzuziehen. Dieses Einziehungsrecht erlischt, sobald (i) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt (und dieser Antrag erforderlichenfalls dem Zedenten zugestellt) wird oder wurde; (ii) es von AHV widerrufen wird; und / oder (iii) der Verwertungsfall eintritt.
- Wenn Dritte auf Vorbehaltsware zugreifen (z. B. durch Pfändung), hat der Käufer betreffende Dritte jeweils unverzüglich auf das Eigentum von AHV an der Vorbehaltsware hinweisen und AHV über Art und Umfang des Zugriffs sowie Identität und angebliches Recht des zugreifenden Dritten zu informieren.
- Soweit der Käufer beabsichtigt, Vorbehaltsware in ein Drittland zu verbringen, hat er AHV hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Auf Verlangen von AHV hat der Käufer diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem Eigentumsvorbehalt gemäß dieses Artikels 10 in der Rechtsordnung des Verbringungsortes am nächsten kommt. Der Käufer hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
- Der Käufer erteilt der AHV oder den von der AHV bezeichneten Dritten die vorbehaltlose Zustimmung zum Betreten aller Standorte, an denen sich die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Produkte befinden. Im Falle eines Versäumnisses des Käufers ist die AHV berechtigt, die in diesem Artikel erwähnten Produkte wieder in Besitz zu nehmen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden angemessenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
ARTIKEL 12. | PERSONENBEZOGENE DATEN
- AHV verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Datenschutzgesetzen und sonstigen verbindlichen Datenschutzvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von AHV. Diese Datenschutzerklärung kann eingesehen werden unter: https://ahvint.com/de/datenschutzerklarung/.
ARTICLE 13. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und AHV unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Lieferbedingungen ergeben, werden – nach Wahl von AHV – durch das zuständige Gericht am Wohnsitz des Käufers oder München entschieden. Für Klagen gegen AHV ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10/22/20